Das wurde neu (das ist quasi noch Brühwarm

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0770-16.pdf
Hier ist der Abschnitt 2a, Punkt 2, § 2 Nummer 25
2. § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch
zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.“
sowie der „§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, Absätze 6+7" von Bedeutung, da es hier möglich ist, ein Kurzzeitkennzeichen/Überführungskennzeichen für ein Fzg. zu bekommen, bei dem der TÜV abgelaufen ist.
Ausserdem wurde auch festgelegt, dass ein Oldtimer ein Saisonkennzeichen bekommen kann.
§ 9 Absatz 3, Satz 4 a+b.
Wer bei seinen Oldis noch mehr sparen möchte.....


